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BGBl II 51/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013

51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2013 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 4 Z 4, 8 Abs. 5 Z 3 lit. b und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung

  1. 1. einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16 und
  2. 2. einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe gemäß Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, die zur Milchkuhprämie gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinzukommt.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Zusätzliche staatliche Prämie bei der Mutterkuhprämie

§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2013 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

(2) Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.

Zusätzliche staatliche Beihilfe bei der Milchkuhprämie

§ 4. (1) In Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 eine zusätzliche staatliche Beihilfe im Gesamtausmaß von 1 666 666 Euro für Anträge auf die Milchkuhprämie des Jahres 2013 vorgesehen.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 genannten Mitteln können die Länder bis zu den in der Anlage angeführten Obergrenzen weitere Mittel bereitstellen.

Außerkrafttreten der Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2012

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-

Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 53/2013 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2012 verwirklicht haben, anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs. 2

1. Burgenland

32 000 Euro

2. Kärnten

315 000 Euro

3. Niederösterreich

990 000 Euro

4. Oberösterreich

1 565 000 Euro

5. Salzburg

560 000 Euro

6. Steiermark

783 000 Euro

7. Tirol

568 000 Euro

8. Vorarlberg

217 000 Euro

Gesamt

5 030 000 Euro

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