48. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:
§ 1. Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen.
§ 2. (1) Ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, sind Umsätze im Sinne des § 1 solche aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
(2) Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 gesondert abziehbar.
§ 3. Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
§ 4. Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.
§ 5. Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
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