363. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (RSM-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Resolute Support Mission (RSM) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2189 (2014) vom 12. Dezember 2014, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und Afghanistan („NATO-Afghanistan Status of Forces Agreement“) vom 30. September 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1. den Aus- und Aufbau effizienter ziviler und militärischer Kapazitäten und Strukturen und
- 2. die Ausbildung, Beratung und Unterstützung für die Afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) und die Afghanischen Sicherheitsinstitutionen (Afghanistan Security Institutions - ASI).
Befugnisse und Mittel
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft,
- 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 3. Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 4. Wegweisung von Personen
- a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der RSM oder Vermögen der RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
- b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
- 6. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
- a) von denen eine Gefahr für RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
- b) soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen erforderlich ist,
- 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der RSM oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.
In- und Außerkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Afghanistan entsendeten Personen (ISAF-Verordnung), BGBl. II Nr. 191/2012, außer Kraft.
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