359. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostromförderbeitragsverordnung 2015 und die Ökostrompauschale-Verordnung 2015 erlassen werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Ökostromförderbeitragsverordnung 2015
Artikel 2: Ökostrompauschale-Verordnung 2015
Artikel I
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2015 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2015)
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
§ 1. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2015 mit 30,76% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.
§ 2. (1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 1,231 Euro/kW;
2. auf der Netzebene 3 7,907 Euro/kW;
3. auf der Netzebene 4 11,288 Euro/kW;
4. auf der Netzebene 5 10,467 Euro/kW;
5. auf der Netzebene 6 11,005 Euro/kW;
6. auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 11,951 Euro/kW;
7. auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0 Euro/kW;
8. auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 4,946 Euro/Zählpunkt.
(2) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 0,022 Cent/kWh;
2. auf der Netzebene 3 0,114 Cent/kWh;
3. auf der Netzebene 4 0,176 Cent/kWh;
4. auf der Netzebene 5 0,274 Cent/kWh;
5. auf der Netzebene 6 0,442 Cent/kWh;
6. auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung) 0,691 Cent/kWh;
7. auf der Netzebene 7 (unterbrechbar) 0,692 Cent/kWh;
8. auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung) 1,280 Cent/kWh.
(3) Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2015 folgende Beträge:
1. auf den Netzebenen 1 und 2 0,012 Cent/kWh;
2. auf der Netzebene 3 0,016 Cent/kWh;
3. auf der Netzebene 4 0,023 Cent/kWh;
4. auf der Netzebene 5 0,038 Cent/kWh;
5. auf der Netzebene 6 0,034 Cent/kWh;
6. auf der Netzebene 7 0,085 Cent/kWh.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Artikel II
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Ökostrompauschale für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 bestimmt wird (Ökostrompauschale-Verordnung 2015)
Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012, wird verordnet:
§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 45 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostrompauschale beträgt für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2017:
1. für die auf den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 104.444 Euro;
3. für die auf der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 104.444 Euro;
4. für die auf der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 15.517 Euro;
5. für die auf der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 955 Euro;
6. für die auf der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 33 Euro.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Mitterlehner
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