324. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden
Artikel I
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Auf Grund der § 25 und § 32 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 44. Brandschutzgruppe“.
2. In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.
3. § 44 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 48 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Auf Grund der §§ 10, 11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Hundstorfer
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