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BGBl II 251/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

251. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

251. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 30. September 2014 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen

M 1/2014/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Tierärzte/Tierärztinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Tierarzt/Tierärztin oder einer Tierärztegesellschaft stehen

Gehaltsschema/Entgelt

§ 2. (1) Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:

  • Im 1. und 2. Berufsjahr: € 2.160,40--
  • Ab dem 3. Berufsjahr: € 2.423,90--.

Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 2.002,20--.

(2) Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.

(3) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

Zulagen

§ 3.

  1. 1. Schmutzzulage:

    Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--.

  1. 2. Abgeltung der Rufbereitschaft:

    Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

  1. 1. Sonderzahlungen

    Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsgehalts, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration spätestens am 1. Juni. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.

  1. 2. Überstundenarbeit

    Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100 %. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des Bruttogehaltes.

  1. 3. Gehaltsabrechnung

    Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergegen.

  1. 4. Vorrückungen

    Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

  1. 5. Teilzeitbeschäftigte

    Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Für Mehrstunden gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

  1. 6. Kilometergeld

    Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gebührt das amtliche Kilometergeld.

Geltungsbeginn

§ 5. Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 5. September 2013, M 1/2013/XXII/96/1, BGBl. II Nr. 265/2013.

Binder

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