244. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Speisekartoffeln
Auf Grund der § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 16 und § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 189/2013, wird - hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L.“ der Unterposition 0701 90 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Kartoffeln, die vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit (§ 10 Abs. 1 Z 2 lit. b) und Sortenreinheit (§ 9 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Speisekartoffeln sind Kartoffeln (Erdäpfel), die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:
- a) festkochend (speckige Kartoffeln);
- b) vorwiegend festkochend;
- c) mehligkochend (mehlige Kartoffeln).
(2) Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu entnehmen.
(3) Speisefrühkartoffeln (Heurige Erdäpfel) sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August des jeweiligen Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(4) Sofern eine Bestimmung sowohl auf Speisekartoffeln als auch auf Speisefrühkartoffeln anzuwenden ist, werden diese im Folgenden kurz Kartoffeln genannt.
(5) Kleinpackstücke sind Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.
Mindesteigenschaften
§ 3. (1) In allen Klassen müssen Kartoffeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
- 1. ganz,
- 2. gesund, insbesondere frei von Nass-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,
- 3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,
- 4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,
- 5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- 6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,
- 7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,
- 8. frei von deutlich ergrünten Knollen und
- 9. frei von mißgestalteten Knollen (wie beispielsweise Zwiewuchs und Kindelbildung).
(2) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.
Klasseneinteilung
§ 4. (1) Kartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt:
- a) „Klasse I";
- b) „Klasse II".
(2) Kartoffeln der Klasse I müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
- a) leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche;
- b) leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können;
- c) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und
- d) Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.
(3) Kartoffeln der Klasse II müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler:
- a) leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann;
- b) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind;
- c) Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und
- d) geringfügige Einbußen der Festigkeit.
(4) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 5. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind die Klassen, unter denen Kartoffeln jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind, als auch deren Ursprung anzugeben.
Werbung
§ 6. Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Mindestgrößen
§ 7. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss:
- 1. Speisekartoffeln:
- a) langovale bis lange Sorten 30 mm
- b) runde bis ovale Sorten 35 mm
- a) vor dem 30. Juni des Entejahres für alle Sorten 28 mm
- b) ab dem 30. Juni des Erntejahres für langovale bis lange Sorten 30 mm
- c) runde bis ovale Sorten 35 mm
2. Speisefrühkartoffeln:
(2) Abs. 1 gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler" und „Ratte".
(3) Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis - wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ - erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen:
a) langovale bis lange Sorten 20 bis 30 mm
b) runde bis ovale Sorten 20 bis 38 mm
(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten" und „runde bis ovale Sorten" richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997.
Toleranzen
§ 8. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 2 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
- 1. Gütetoleranzen:
- a) Der Anteil an Knollen, die den Mindesteigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der „Klasse I“ und 15% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
- b) Der Anteil an nassfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der „Klasse I“ und 2% in der „Klasse II“ nicht übersteigen.
- c) In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 9 Abs. 5 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.
- 2. Größentoleranzen:
Innerhalb einer Größensortierung der „Klasse I“ darf der Anteil an abweichenden Knollen 4%, innerhalb jener der „Klasse II“ 6% nicht übersteigen.
- 3. Sortentoleranzen:
Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.
Aufmachung und Verpackung
§ 9. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muss gleichmäßig sein und muss somit - unbeschadet der Toleranzen - Kartoffeln desselben Ursprungs, derselben Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muss jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt des Packstücks repräsentativ sein.
(2) Bei Kartoffeln der „Klasse I“ darf in Kleinpackstücken bis einschließlich 5 kg der Größenunterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(3) Packstücke bis einschließlich 5 kg dürfen jedoch Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten enthalten, sofern diese deutlich unterscheidbar sind.
(4) Das Verpackungsmaterial muss neuwertig und sauber sein.
(5) Die Packstücke müssen frei von fremden Bestandteilen wie Erde, Sand oder losen Keimen sein.
Kennzeichnung der Verpackung
§ 10. (1) Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
- 1. Identifizierung:
Packer oder Absender: Name und Anschrift;
- 2. Art des Erzeugnisses:
- a) „Speisekartoffeln" oder „Erdäpfel", „Speisefrühkartoffeln" oder „Heurige Erdäpfel" oder „Heurige";
- b) Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 sowie der jeweilige Kochtyp;
- 3. Ursprung des Erzeugnisses:
Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß § 9 Abs. 3 die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
- 4. Beschaffenheitsmerkmale:
Klasse.
(2) Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
(3) Sind Kleinpackstücke im Sinne des § 2 Abs. 5 ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
(4) Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 2 VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.
(5) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.
Kontrolle
§ 11. (1) Die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen - im Rahmen der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG insbesondere im Bereich des Einzelhandels - haben regelmäßig und in ausreichendem Maße Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Vermarktung von Speisekartoffeln zu gewährleisten.
(2) Für den Bereich der Inlandskontrolle erlässt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung einer allfälligen fachlichen Expertise der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) jährlich einen Probenplan.
(3) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenechtheit und Sortenreinheit hat das jeweilige Kontrollorgan sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle gemäß den §§ 8 und 9 VNG als auch bei der Inlandskontrolle gemäß § 10 VNG Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 15 VNG zu entnehmen.
(4) Die AGES ist die für die Untersuchung und Begutachtung der entnommenen Probe hinsichtlich Sortenechtheit und Sortenreinheit zuständige Stelle.
(5) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen. Diese Partie ist gemäß § 15 Abs. 2 VNG in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, wobei ein Probenteil der AGES zur amtlichen Untersuchung und Begutachtung zu übermitteln und der andere Probenteil der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen ist.
(6) Die AGES hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(7) Wurden anlässlich der Ein- oder Ausfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten.
Mitteilungs- und Berichtspflicht
§ 12. Die Kontrollstellen gemäß § 11 VNG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 13. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
- 1. entgegen § 3 Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse I“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht sortentypisch sind,
- 3. entgegen § 4 Abs. 3 Kartoffeln unter der Angabe „Klasse II“ in Verkehr bringt, obwohl diese nicht den für diese Klasse festgelegten Eigenschaften genügen oder nicht ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen aufweisen,
- 4. entgegen § 5 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Klasse oder den Ursprung angibt,
- 5. entgegen § 6 Kartoffeln ohne Angabe der Klasse bewirbt,
- 6. entgegen § 7 Abs. 1 Kartoffeln, die nicht den vorgegebenen Mindestgrößen entsprechen, in Verkehr bringt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 3 Kartoffeln, die die vorgeschriebene Mindestgröße gemäß § 7 Abs. 1 unterschreiten, ohne entsprechenden Hinweis in Verkehr bringt,
- 8. entgegen § 9 Abs. 1 Packstücke mit Kartoffeln unterschiedlichen Ursprungs, unterschiedlicher Sorte oder Qualität in Verkehr bringt, sofern dies nicht nach § 9 Abs. 3 zulässig ist,
- 9. entgegen § 9 Abs. 3 Packstücke bis einschließlich 5 kg mit Mischungen von Kartoffeln zweier unterschiedlicher Sorten in Verkehr bringt, die nicht deutlich unterscheidbar sind,
- 10. entgegen § 9 Abs. 4 kein neuwertiges oder unsauberes Verpackungsmaterial verwendet,
- 11. entgegen § 9 Abs. 5 Packstücke, die fremde Bestandteile enthalten, in Verkehr bringt,
- 12. entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke mit nicht deutlich les- und sichtbaren oder verwischbaren Angaben in Verkehr bringt,
- 13. entgegen § 10 Abs. 1 Packstücke ohne Angaben oder mit unvollständigen oder unwahren Angaben in Verkehr bringt,
- 14. im Falle loser Darbietung im Einzelhandel gemäß § 10 Abs. 2 keine, unvollständige oder unwahre Angaben macht.
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