210. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die INVEKOS-GIS-V 2011 geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung, BGBl. II Nr. 330/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2013. wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 5 lautet:
- „5. Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die jedenfalls ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.“
2. § 3 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. Landschaftselementelayer: im Invekos-GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anhang digitalisierte Landschaftselemente, die sich auf Referenzparzellen - ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 6 Z 6, 7, 8, 9 und 10 und Hutweiden - befinden oder an eine solche angrenzen.“
3. § 4 Abs. 3 lit. d lautet:
- „d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.“
4. § 4 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer.“
5. § 7 samt Überschrift lautet:
„Festlegung der Referenzparzelle und Digitalisierung
§ 7. (1) Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.
(2) Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.
(3) Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.
(5) Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.“
6. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Digitalisierung hat unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers zu erfolgen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
(4) Abs. 3 gilt nicht für die Digitalisierung der Almreferenzparzellen durch die Agrarmarkt Austria.
(5) Der Antragsteller hat der Agrarmarkt Austria für sämtliche im Landschaftselementelayer erfassten Landschaftselemente bekanntzugeben, ob sie in seiner Verfügungsgewalt stehen.“
7. Folgender Anhang wird angefügt:
„Anhang
Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
< 100 m² | Bäume/Büsche | Punkt | |
≥ 40 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
≥ 40 m² | Graben/Uferrandstreifen | ||
≥ 40 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer | ||
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang | |
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Steinriegel/Steinhage | ||
≥ 100 m² bis < 1000 m² | Teich/Tümpel“ |
Rupprechter
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