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BGBl II 178/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2013)

178. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2013)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen (Tarifposten 17 bis 20a des II. Abschnittes in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014) sind jedoch die Gebühren in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden, soweit diese Gebühren niedriger sind, als die Gebühren der anzuwendenden Tarifposten in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014.“

2. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

  

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

  
   
  1. 1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
  
  1. a) PPL (gemäß ZLPV)

198

  1. b) PPL

246

  1. c) CPL

444

  1. d) ATPL oder MPL

692

  1. e) LAPL (A)

123

  1. f) LAPL (H)

123

  1. g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)

345

  1. h) Klassenberechtigungen

99

  1. i) Musterberechtigungen für
  

i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

444

ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

592

iii) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

740

  1. k) IR

198

  1. l) Lehrberechtigungen für
  
  1. i) FI, SFI

296

  1. ii) CRI, IRI, STI

246

  1. iii) TRI

395

  1. iv) MCCI

198

  1. v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

296

  1. vi) MI

99

  1. vii) FTI

395

  1. viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

246

  1. ix) Sonstige

246

  1. m) Prüfer
  
  1. i) TRE

296

  1. ii) CRE, SFE, FE, IRE

246

  1. iii) FIE

395

  1. iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten

199

  1. n) Sprechfunk

148

  1. o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 593/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38

592

  1. p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

444

  1. q) Bergflugberechtigung

99

  1. r) Testflugberechtigung

395

  1. s) Kunstflugberechtigung

99

  1. t) Schleppflugberechtigung

99

  1. u) Nachtflugberechtigung

99

  1. 2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
  
  1. a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)

99

  1. b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e

82

  1. c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

148

  1. d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g

115

  1. e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)

99

  1. f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)

82

  1. g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

48

  1. h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

328

  1. i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p

165

  1. 3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
  
  1. a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 , ABl. Nr. L 74 vom 14.3.2014 S. 33, pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der
  
  1. i) PPL

12

  1. ii) IR

27

  1. iii) CPL und MPL

27

  1. iv) ATPL

32

  1. v) LAPL

12

  1. b) Luftfahrzeugwarten
  
  1. i) für die theoretische Prüfung

24

  1. ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

24

  1. c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse
  
  1. i) für die theoretische Prüfung

58

  1. ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

58

  1. d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

115

  1. e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
  
  1. i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag

58

  1. ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

58

  1. f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern

31-92

  1. g) Flugdienstberatern

117

  1. 3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
  
  1. a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge
  
  1. b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge
  
  1. c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge
  
  1. 4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
  
  1. 5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
  
  1. 5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
  
  1. 6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 : Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
  
  1. a) PPL

148

  1. b) CPL

296

  1. c) ATPL

395

  1. 7. Übertragung der Lizenz nach Österreich für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b - d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
  
  1. a) gemäß TP 1 lit. a, b und e

198

  1. b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p

395

  1. 9. Sammelanerkennungen

    Pro Stück

99

  1. 10. Sonstige Amtshandlungen
  
  1. a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

67

  1. b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

67

  1. c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung
  
  1. i) ATPL

131

  1. ii) CPL, IR

66

  1. iii) PPL, LAPL

33

  1. iv) Klassen-, Musterberechtigung

33

  1. d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung

99

  1. e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens

67

  1. 11. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME)

1.606

  1. 11a. Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

3.184

  1. 11b. Anerkennung der Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen eines anderen Mitgliedstaates

513

  1. 12. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen

659

  1. 12a. Neuerliche Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1.684

  1. 12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

67

  1. 12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses

67

  1. 13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags gemäß § 35 Abs. 2 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist

205

  1. 14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
  
  1. a. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

115

  1. b. Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

67

  1. 15. Flugmedizinische Lehrgänge
  
  1. a. Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

328

  1. b. Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

165

  1. 16. Eintragung von Fachärzten und Flugpsychologen (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)

328

  1. 16a. Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

3.895

  1. 16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizini-schen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

502

  1. 16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizini-sches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, so-fern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt

502

  1. 16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
  
  1. a) Level 4

131

  1. b) Level 5

131

  1. c) Level 6

131

   

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

   
  1. 17. Genehmigung oder Registrierung einer Ausbildungsorganisation zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

2.195

  1. b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

2.633

  1. c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

4.389

  1. d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

4.389

  1. 18. entfällt
  
  1. 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) pro Lehrgang

328

  1. b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

328

  1. 18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) pro Lehrgang

165

  1. b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

165

  1. 19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule

267

  1. 19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

271

  1. 19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

217

  1. 19d. Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung - sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt - zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

205

  1. b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

308

  1. c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

410

  1. d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

410

  1. 20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1.316

  1. 20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
  
  1. a) Ausstellung eines Zertifikates

148

  1. b) Verlängerung eines Zertifikates

74

  1. 20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body - LAB)
  
  1. a. für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

328

  1. b. für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

165

  1. 20c. entfällt
  
   

III. Luftverkehrsunternehmen

A. Luftfahrtunternehmen

  
  1. 21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln
    1. 1) von Flugzeugen der Performance Class B
  
 

2.195

 

3.292

 

4.389

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 3
  

i) bis einschließlich 3.175 kg

2.195

ii) über 3.175 kg

3.292

  1. b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln
    1. 1) von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C
  

i) bis einschließlich 5.700 kg

7.680

ii) von 5.701 bis 20.000 kg

9.876

iii) über 20.000 kg

12.069

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 2
  

i) bis einschließlich 3.175 kg

7.680

ii) über 3.175 kg

9.876

  1. c) für den Betrieb
    1. 1) von Flugzeugen der Performance Class A
  

i) bis einschließlich 5.700 kg

8.777

ii) von 5.701 bis 20.000 kg

10.973

iii) von 20.001 bis 50.000 kg

16.459

iv) von 50.001 bis 150.000 kg

27.431

v) über 150.000 kg

38.404

  1. 2) von Hubschraubern der Performance Class 1
  

i) bis einschließlich 3.175 kg

8.777

ii) über 3.175 kg

10.973

  1. 22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)

267

  1. 22b. Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug - jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
  
  1. 22c. Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Baumuster - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Opera-tions Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Ände-rungen TP 22c zur Anwendung kommt - je Luftfahrzeug

267

  1. 23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

267

  1. 23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
  
  1. 24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

219

  1. 25. Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 26. Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

549

  1. 27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)

1.316

  1. 27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

438

  1. 27b. Ausstellung eines Duplikates
  
  1. a. eines AOC

110

  1. b. von Operations Specifications

67

   

B. Luftbeförderungsunternehmen

  
  1. 28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
  
  1. a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen
  
 

446

 

669

 

892

  1. b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtflugzeugen

446

  1. c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen
  
 

2.195

 

3.292

 

4.389

  1. c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern
  
 

2.195

 

3.292

  1. 28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbe-triebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt

82

  1. 28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Ge-bühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
  
  1. 28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung

110

   

IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und

unbemannte Luftfahrzeuge

  
   
  1. 29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

99

  1. 30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

165

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

275

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

549

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.097

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.744

  1. 31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines - je Luftfahrzeug - die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
  
  1. 32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

99

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

231

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.316

  1. 33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
  
  1. 34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

219

  1. 35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

219

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

438

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

549

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

659

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

878

  1. 36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
  
  1. 37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

438

  1. 38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

219

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

275

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

328

  1. f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)

110

  1. 39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

219

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

438

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

878

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.097

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.316

  1. 40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für
  
  1. a) BITD

856

  1. b) FNPT1

1.646

  1. c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC

3.292

  1. d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC

6.584

  1. e) FTD

10.863

  1. f) FFS

16.459

  1. 41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
  
  1. 42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

219

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

328

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

438

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

659

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.316

  1. 43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

165

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

219

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

328

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. 44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung - ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau - und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 , ABl. Nr. L 4 vom 9.1.2013 S. 34) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

1.097

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

2.195

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

4.389

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

8.777

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

13.167

  1. f) Turbinentriebwerke

6.584

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

878

  1. 44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau

2.195

  1. 45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

328

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

659

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.316

  1. f) Turbinentriebwerke

659

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

110

  1. 46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 472,5 kg

55

  1. b) Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg

87

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

165

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

328

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. f) Turbinentriebwerke

328

  1. g) Sonstiges Luftfahrtgerät

87

  1. 47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde

328

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

659

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

2.633

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

10.094

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

20.189

  1. f) Luftfahrtgerät

438

  1. g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

219

  1. 48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

219

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

438

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

1.756

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

3.512

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

7.022

  1. 49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

219

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

878

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

1.756

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

3.512

  1. 50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

328

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. 51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

659

  1. 52. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 , ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

328

  1. 53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

328

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. 54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)

33

  1. 55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg

165

  1. b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. 55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 5.700 kg

328

  1. b) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

549

  1. c) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

769

  1. 56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

165

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

328

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

494

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

659

  1. 58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

219

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

328

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

438

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

659

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

878

  1. 59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

110

  1. 59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

240

  1. 59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

240

   

V. Luftfahrttechnische Betriebe

  
   
  1. 60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

438

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

659

  1. c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

878

  1. d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

1.316

  1. 61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

659

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1.316

  1. c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

1.756

  1. d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

2.195

  1. 62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
  
  1. 64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung), ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

1.316

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.975

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

2.414

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.854

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.512

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

4.389

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

5.487

  1. 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 , der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
  
  1. 67. Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

1.097

  1. b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

1.536

  1. c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

2.195

  1. d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.854

  1. 68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

659

  1. b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

1.097

  1. c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

1.536

  1. d) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

2.195

  1. 69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

328

  1. 69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg

438

  1. b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg

878

  1. c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.536

  1. d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg

438

  1. e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg

1.097

  1. f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg

438

  1. 70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg

110

  1. b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

165

  1. c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

219

  1. d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg

296

  1. 71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

659

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

878

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.316

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.756

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.633

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

3.730

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

5.267

  1. 72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

878

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1.097

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1.756

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2.633

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3.950

  1. f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

5.267

  1. g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

6.584

  1. 74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
  
  1. 74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 , zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

285

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

659

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

987

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.975

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.962

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.950

  1. 76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

285

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

659

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

987

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1.975

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2.962

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3.950

  1. 78) Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.
  
  1. 79) Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für
  
  1. a) Betriebe bis fünf Bedienstete

285

  1. b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

659

  1. c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

987

  1. d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.975

  1. e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.962

  1. f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.950

  1. 80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
  
  1. 81. Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

110

   

VI. Besondere Bewilligungen

  
   
  1. 82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Erstbewilligung

328

  1. b) Änderung

82

  1. 83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  
  1. a) Erstbewilligung

328

  1. b) Änderung

82

  1. 84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 1.200 kg

110

  1. b) Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg

219

  1. c) Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg

438

  1. d) Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg

659

  1. e) Luftfahrzeuge über 20.000 kg

878

  1. 85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
  
  1. a) Bis zu 3 Tagen

328

  1. b) Über 3 Tage

659

  1. 86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

576

  1. 87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät gemäß § 3 Abs. 5 LVR, Bewilligung zum Betrieb von unbemannten Wetterballonen, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. a) Für den Einzelfall

131

  1. b) Für mehrere Fälle

362

  1. 88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

110

  1. 89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 Grenzüberflugsverordnung - GÜV)
  

Für den Einzelfall

  
  1. a) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

48

  1. b) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

99

  1. c) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

198

Für mehrere Fälle

  
  1. d) Luftfahrzeuge bis 2.000 kg

99

  1. e) Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg

198

  1. f) Luftfahrzeuge über 5.700 kg

395

  1. 90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)

110

  1. 91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde

950

   

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

  
   
  1. 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
  
  1. a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

67

  1. b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

67

  1. c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.
  
  1. 93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes - soweit angefallen - gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
  
  1. 94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
  
   

VIII. Sonstige Gebühren

  
   
  1. 95. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

165

  1. 96. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

219

  1. 97. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

67

  1. 98. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
  
  1. 99. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
  
  1. 100. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist
  

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