149. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Bestimmung der Studienbeihilfenbehörde als leistungsdefinierende Stelle (Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF)
Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird verordnet:
§ 1. Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Heinisch-Hosek
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