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BGBl II 145/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung -WRG-GZPV
[CELEX-Nr.: 32007L0060]

145. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gefahrenzonenplanungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung -WRG-GZPV)

Aufgrund des § 42a Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen festzulegen.

Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

§ 2. (1) Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich

  1. 1. der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie
  2. 2. ihrer Funktionen für den
    1. a) Hochwasserabfluss,
    2. b) den Hochwasserrückhalt und
    3. c) für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen

(2) Gefahrenzonenplanungen dienen

  1. 1. der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie
  2. 2. als Grundlage für
    1. a) die Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
    2. b) die Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013
    3. c) die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von
    4. aa) Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) sowie
    5. bb) Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG 1959).

(3) Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.

Geltungsbereich der Verordnung

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Gefahrenzonenplanungen für

  1. 1. Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko und
  2. 2. alle anderen Gebiete mit Hochwasserrisiko, wo diese Planungen zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich sind.

(2) Diese Verordnung gilt für Gebiete gemäß Abs. 1, in denen Planungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011 abgeschlossen oder in Ausarbeitung waren, insoweit, als diese Planungen den Gefahrenzonenplanungen nicht gleichwertig sind. Unbeschadet dessen sind auf gleichwertige Planungen die Bestimmungen über die Revision (§ 11) anzuwenden. Die Unterlagen zu bereits vorliegenden Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gebiete gemäß Abs. 1, für welche ein Hochwasserschutz besteht, der den im Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Zielen für das Hochwasserrisikomanagement entspricht. Wenn jedoch die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) ergibt, dass dieses Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so sind auch für solche Gebiete Gefahrenzonenplanungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.

(4) Diese Verordnung findet auf Gefahrenzonenpläne, die in Gebieten gemäß Abs. 1 auf der Grundlage des § 11 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in Verbindung mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, erstellt wurden, insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Ausweisungen, die den §§ 8 und 10 entsprechende Aussagen treffen, als zusätzliche Information in die Darstellungen und Beschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 aufzunehmen sind.

(5) Im Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k Abs. 6 WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.

Planungsgrundlagen

§ 4. (1) Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (§§ 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. die Erkundung der topografischen, hydrologischen, sedimentologischen und morphologischen Verhältnisse sowie der anthropogenen Einflüsse im betrachteten Einzugsgebiet und
  2. 2. eine Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit, Ausmaß und nachteilige Auswirkungen bisheriger Hochwasserereignisse im betrachteten Einzugsgebiet unter besonderer Beachtung der dabei aufgetretenen Hochwasserprozesse.

    Bei den Erhebungen gemäß Z 1 und Z 2 sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.

(2) Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.

Abflussuntersuchungen

§ 5. (1) Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.

(2) Ein Bemessungsereignis umfasst alle charakteristischen Hochwasserprozesse, die derselben Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.

(3) Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach § 6 benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Abs. 2) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.

Bewertung der Überflutungsflächen

§ 6. Aufbauend auf den Ergebnissen der Abflussuntersuchungen ist unter Zugrundelegung der in den §§ 8, 9 und 10 festgelegten Kriterien und Bemessungsereignisse eine Bewertung der Flächen

  1. 1. nach deren Gefährdung und voraussichtlicher Schadenswirkung (Gefahrenzonen und Zonen gemäß § 9) sowie
  2. 2. nach deren Wirkung für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Funktionsbereiche)

    vorzunehmen. Diese Bewertung ist im textlichen Teil der Gefahrenzonenplanungen (§ 7 Abs. 3) zu begründen.

Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

§ 7. (1) Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.

(2) Der kartographische Teil hat zu enthalten:

  1. 1. eine Übersichtskarte,
    1. a) die das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und
    2. b) im Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;
  2. 2. eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß § 5 Abs. 2 auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
  3. 3. eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den §§ 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
  4. 4. gegebenenfalls Darstellungen von
    1. a) besonderen Gefährdungen und
    2. b) Sachverhalten,

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;
  2. 2. die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;
  3. 3. die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß § 9 und Funktionsbereiche;
  4. 4. gegebenenfalls die Beschreibung von
    1. a) besonderen Gefährdungen und
    2. b) Sachverhalten,

  1. 5. gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 3.

(4) Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.

Ausweisung der Gefahrenzonen

§ 8. (1) Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen:

  1. 1. Bereiche möglicher Uferanbrüche unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nachböschungen, Verwerfungen und Umlagerungen einschließlich dadurch ausgelöster Rutschungen,
  2. 2. Überflutungsbereiche, in welchen sich durch die Wassertiefe und die Strömungsverhältnisse einschließlich der Feststoffführung Gefährdungspotenziale ergeben,
  3. 3. Bereiche mit Flächenerosion, Erosionsrinnenbildung und Feststoffablagerungen,

    in denen die menschliche Gesundheit erheblich gefährdet ist oder mit schweren Beschädigungen oder Zerstörungen von Gebäuden und Anlagen zu rechnen ist. Rote Gefahrenzonen nach Z 1 können auch außerhalb der Überflutungsflächen ausgewiesen werden, sofern sich dies auf Grund einer Bewertung nach § 6 ergibt.

(2) Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.

Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit

§ 9. Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.

Ausweisung der Funktionsbereiche

§ 10. (1) Funktionsbereiche sind auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebietes und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind, und wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden.

(2) Rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche umfassen Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe

  1. 1. für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder
  2. 2. ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder
  3. 3. durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist.

    Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß § 5 Abs. 2 bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.

(3) Als blaue Funktionsbereiche sind Flächen auszuweisen, die

  1. 1. für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen, für die bereits Planungen vorliegen, benötigt werden,
  2. 2. für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen benötigt werden oder
  3. 3. einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen.

    Es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln.

Revision

§ 11. (1) Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß § 5 Abs. 1 ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.

(2) Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Abs. 1 genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 42a Abs. 3 WRG 1959) zur Anwendung.

(4) Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Abs. 1 und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 13. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. Nr. L 288 vom 6.11.2007 S. 27, umgesetzt.

Rupprechter

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