108. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Zentralkreditregistermeldungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:
Die Zentralkreditregistermeldungsverordnung - ZKRMV, BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung - ZKRM-V)“
2. § 2 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend der Anlage 2A zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen gemäß § 6 entsprechend der Anlage 3A zu gliedern.“
3. § 9 lautet:
„Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, und 3A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
4. § 11 lautet:
„§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.“
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2 und 3, § 9 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden. Die Anlagen 2B und 3B treten mit Ablauf des 29. Juni 2014 außer Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)