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BGBl III 9/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

9. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Kuba

20. Juni 2013

Simbabwe

13. Dezember 2013

St. Lucia

16. Juli 2013

Thailand

17. Oktober 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Kuba:

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.

Simbabwe:

Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.

Thailand:

In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.

Ostermayer

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