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BGBl III 93/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Kundmachung: Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

93. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 37/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bangladesch

26. September 2013

Sambia

25. September 2013

Ferner haben die Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 37/2005. am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ostermayer

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