71. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien1 mit Wirkung vom 14. März 2014 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 52/2014) wie folgt geändert:
“Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien
Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad".
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens.
Ostermayer
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