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BGBl III 6/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

6. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung haben die Niederlande am 20. August 2013 nachstehende ergänzende Information betreffend die zuständige Behörde für Bonaire nach Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 306/2013) bekanntgegeben:

In Bonaire sind folgende Personen zuständig, Apostillen zu unterzeichnen und Dokumente zu beglaubigen:

  1. Der Vizegouverneur und der amtierende Vizegouverneur von Bonaire;
  2. Der Leiter und amtierende Leiter der Abteilung für Bevölkerungsangelegenheiten von Bonaire.

Ostermayer

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