25. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Beendigung von Abkommen mit Ungarn
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehende Abkommen mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 durch Artikel 18 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 als beendet gelten:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Einreise und den Aufenthalt von Schiffern vom 17. Mai 1971, BGBl. Nr. 252/1971;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben vom 25. Februar 1975, BGBl. Nr. 239/1976;
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 5. Juli 1978, BGBl. Nr. 481/1978 idF BGBl. III Nr. 91/1997.
Ostermayer
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