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BGBl III 228/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

228. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 16. September 2010 seine nach Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2008) zuständige Behörde11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 117/1997 und BGBl. III Nr. 146/1997. wie folgt aktualisiert:

Bundesministerium für Inneres

Ciekurkalna 1st line 1, k-2

Riga, LV-1026

Lettland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 6. Oktober 2014 ihre gemäß Art. 13 abgegebene Erklärung22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 407/1994. zum Übereinkommen wie folgt abgeändert:

„Ersuchen der Tschechischen Republik nach dem Übereinkommen sind seitens des Büros der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu übermitteln bevor der Fall vor Gericht gebracht wird; andere Ersuchen sind seitens des Justizministeriums der Tschechischen Republik zu übermitteln. Ersuchen anderer Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen sind an das Büro der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu richten.“

Ostermayer

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