226. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik1 am 6. Oktober 2014 nachstehende Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/2014) abgegeben:
„Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie ab 1. Dezember 2014 eine Änderung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstatten (2002/584/JHA: Im Folgenden als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet) erlassen, welche die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift erachtet, wie es in Art. 28 Abs. 3 im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vorgesehen ist, und welche die Tschechische Republik im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl anwenden.
Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des am 29. Oktober 1992 in Prag zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden und Steuerung ausgewählter Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen und Art. XV des am 27. Juni 1994 in Wien zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, auf deren Basis der Europäische Haftbefehl und andere Dokumente ohne Übersetzung in die offizielle Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.“
Ostermayer
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