7. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 § 11 Abs. 6 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:“
2. In Art. 1 § 11 Abs. 6 Z 5 wird die Wendung „zehn vH der Basisabgeltung“ durch die Wendung „den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr“ ersetzt.
3. In Art. 1 § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.“
4. In Art. 1 § 13 Abs. 3 erster Satz lautet der Klammerausdruck:
„(bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan)“
5. In Art. 1 § 14 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „März“ durch das Wort „Juni“ ersetzt.
6. Art. 1 § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).“
7. In Art. 1 § 16 Abs. 1 wird die Wendung „für die Jahre 2010 bis 2012“ durch die Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ ersetzt.
8. Dem Art. 1 § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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