62. Bundesgesetz, mit dem das Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) nach der lit. b werden folgende lit. c und d eingefügt:
- „c) die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
- d) die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder“
b) die bisherige lit. c erhält die Bezeichnung „e)“.
2. In § 5 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. § 2 Abs. 1 tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.“
Fischer
Faymann
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