31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2012, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.“
Fischer
Faymann
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