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BGBl I 21/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Bundesgesetz: Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
(NR: GP XXIV RV 2002 AB 2095 S. 184 . BR: AB 8862 S. 816 .)

21. Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG)

1. Abschnitt: Kontrollbehörde

FMA

§ 1. (1) Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen). Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß § 3 Abs. 3 anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.

(2) Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.

(3) Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß § 6 FMABG zu berücksichtigen.

Prüfungsgegenstand

§ 2. (1) Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Sie wird tätig

  1. 1. bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses;
  2. 2. ohne besonderen Anlass.

    Die FMA kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben geeigneter dritter Personen bedienen.

(2) Eine Prüfung hat nur dann den Jahresabschluss zu umfassen, sofern vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wurde. Sie umfasst lediglich zuletzt festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres. Sie bezieht sich nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Eine Prüfung hat zu unterbleiben, wenn ein Verfahren gemäß § 201 oder § 255 Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, anhängig ist oder die Prüfung den Gegenstand einer Sonderprüfung gemäß den §§ 130 ff AktG berühren würde.

Prüfungstätigkeit, sofern eine Prüfstelle besteht

§ 3. (1) Die FMA hat, sofern ein Verein als Prüfstelle gemäß § 8 Abs. 1 anerkannt ist, dann Prüfungen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen, wenn

  1. 1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
  2. 2. wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen oder
    1. 3 die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in § 18 Abs. 1 AVG genannten Grundsätze in Einzelfällen geboten ist.

(2) Die Beschränkungen hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes in § 2 Abs. 2 gelten auch für diese Prüfungstätigkeit der FMA. In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und 2 können jedoch auch früher festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie sonstige Informationen vom Prüfungsumfang umfasst sein, sofern diese den Prüfungsgegenstand der Prüfstelle gebildet haben oder hätten.

(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die FMA der Prüfstelle sowie anderer geeigneter Einrichtungen und Personen bedienen. Auf Verlangen der FMA hat die Prüfstelle das Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläutern und einen Prüfbericht vorzulegen.

(4) Sofern keine Prüfstelle gemäß § 8 besteht, hat die FMA die in § 2 Abs. 1 genannten Prüfungen jedenfalls selbst durchzuführen, wobei sie sich zu deren Durchführung geeigneter dritter Personen bedienen kann.

Mitwirkungspflicht von Unternehmen und Abschlussprüfern

§ 4. (1) Das Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten, seine in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sowie seine Abschlussprüfer haben der FMA und den Personen, derer sich die FMA bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit selbst oder einen Angehörigen gemäß § 36a AVG der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die FMA hat den Verpflichteten über sein Recht zur Aussageverweigerung (§ 157 StPO) Entschlagungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.

(3) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 Verpflichteten haben den Bediensteten der FMA oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.

Ergebnis der Prüfung

§ 5. (1) Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.

(2) Die FMA kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung bescheidmäßig anordnen, dass das Unternehmen den von der FMA oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bis 5 Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 und Hinweisbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 4 KMG, unverzüglich bekannt zu machen hat. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach dem ersten Satz absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden.

(3) Ergibt die Prüfung durch die FMA keine Beanstandungen, so teilt die FMA dies dem Unternehmen mit.

Anzeigepflicht

§ 6. (1) Die FMA hat Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berichten. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen börserechtliche Vorschriften schließen lassen, hat sie von Amts wegen wahrzunehmen und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Abschlussprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach § 16 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, durchgeführt wird. In Bezug auf Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, kann eine Anzeige im Sinne des § 78 StPO insbesondere unterbleiben, wenn und so lange ein Prüfverfahren durch die Prüfstelle oder die FMA anhängig und kein schwerwiegender Schaden für das Unternehmen oder seine Gläubiger zu befürchten ist; die Bekanntmachung festgestellter Fehler gemäß § 5 Abs. 2 gilt für Zwecke des Absehens von der Anzeige jedenfalls als schadensbereinigende Maßnahme gemäß § 78 Abs. 2 Z 2 StPO.

(2) Ergibt sich der FMA bei Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Datenschutz und Internationale Zusammenarbeit

§ 7. (1) Der FMA obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften von Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder an einer anerkannten Wertpapierbörse eines Drittlandes zugelassen sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann ein gegenseitiger Informations- und Datenaustausch erfolgen, soweit er sich auf das für die Zusammenarbeit notwendige Maß beschränkt und dadurch weder das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) verletzt werden. Die Erteilung von Auskünften an eine Behörde in einem Drittland ist im Übrigen nur dann gestattet, wenn es in diesem Land ein den europäischen Datenschutzvorschriften entsprechendes Datenschutzniveau gibt.

(2) Die FMA kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfällen getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die FMA hat die Prüfstelle über die internationale Zusammenarbeit der FMA gemäß den Abs. 1 und 2 zu informieren. Die Prüfstelle ihrerseits ist zur Unterstützung der FMA bei der internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Abschnitt: Prüfstelle

Rechtsform, Anerkennung und Prüfungsgegenstand

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Bescheid einen unabhängigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein auf dessen Antrag als Prüfstelle für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (Unternehmen), anerkennen. Ein solcher Verein hat den Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“ zu führen und darf in Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein.

(2) Ein Verein darf nur dann als Prüfstelle anerkannt werden, wenn die Statuten dieses Vereins eine ausreichende Gewähr für eine sachverständige, unabhängige und vertrauliche Erfüllung der Aufgaben des Vereins bieten und geeignete organisatorische Vorkehrungen für die Prüfungstätigkeit in einer Verfahrensordnung festgelegt sind. Jede Änderung der Statuten oder der Verfahrensordnung ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz zu genehmigen. Die bescheidmäßige Anerkennung kann auf eine Dauer von fünf Jahren befristet werden; eine wiederholte Anerkennung ist zulässig.

(3) An der Durchführung der Prüfung dürfen Personen nicht mitwirken, bei denen Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Von der Mitwirkung jedenfalls ausgeschlossen sind Personen, bei denen einer der in § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 7 des Unternehmensgesetzbuchs - UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, genannten Umstände in den letzten drei Jahren vorgelegen ist.

(4) Die Prüfstelle hat die FMA von der Durchführung von Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu informieren.

(5) Die FMA kann Richtlinien über die Prüftätigkeit durch die Prüfstelle erlassen, nach der diese vorzugehen hat. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.

Verhältnis der Prüfstelle zu Unternehmen

§ 9. (1) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, deren sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, der Prüfstelle richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen, es sei denn, die genannten Personen würden sich oder einen Angehörigen gemäß § 36a AVG damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Die Prüfstelle hat den Verpflichteten über sein Verweigerungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.

(2) Die Prüfstelle hat dem Unternehmen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist.

Anzeige-, Mitteilungspflichten und Haftung der Prüfstelle

§ 10. (1) Die Prüfstelle hat der FMA zu berichten über:

  1. 1. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an einer Prüfung mitzuwirken,
  2. 2. das Ergebnis der Prüfung und darüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt hat.

(2) Die Beschäftigten der Prüfstelle sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind im öffentlichen Interesse einer verlässlichen und einheitlichen Finanzberichterstattung auf dem Kapitalmarkt tätig.

(3) Die Prüfstelle hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der FMA zu berichten. Tatsachen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer begründen, hat sie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berichten.

(4) Für die von der Prüfstelle zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Prüftätigkeit der Prüfstelle nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Prüfstelle sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.

(5) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 4 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Prüfstelle Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.

(6) Die Prüfstelle hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 4 und 5 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Prüfstelle über die verfahrensgegenständlichen Prüftätigkeiten in Anspruch nehmen kann.

Verschwiegenheitspflicht

§ 11. (1) Beschäftigte der Prüfstelle dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Erkenntnisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlichen Mitteilungspflichten. Mitteilungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 stellen keine unbefugte Offenbarung oder Verwertung dar.

Finanzierung der Prüfstelle

§ 12. (1) Die Prüfstelle hat über die erforderlichen Finanzierungsmittel für jedes folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist. Die voraussichtlichen Kosten für das Folgejahr werden von den einzelnen Unternehmen mittels eines Fixbetrages von 7 500 Euro pro Kalenderjahr sowie durch Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder in der Höhe von 10 000 Euro je Vereinsmitglied pro Kalenderjahr vorfinanziert. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist den Unternehmen gemäß ihrer Börsekapitalisierung von der Prüfstelle anteilsmäßig zu verrechnen.

(2) Die Prüfstelle gilt unabhängig von ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben als Verein gemäß § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002.

Sanktionen

§ 13. (1) Wer vorsätzlich entgegen § 4 der FMA oder entgegen § 9 der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise und Verordnungen

§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung

§ 16. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals auf Abschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen jenes Geschäftsjahres Anwendung, das nach dem 30. Dezember 2013 endet. Maßnahmen zur organisatorischen Einrichtung und Finanzierung der Prüfstelle können ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 getroffen werden.

In-Kraft-Treten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Evaluierung

§ 19. Der Bundesminister für Finanzen hat das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu evaluieren.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012“ die Wortgruppe „, im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,“ eingefügt.

2. Der bisherige Text des § 22c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung oder Beauskunftung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung oder Beauskunftung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 2 Abs. 3 und § 22c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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