84. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 92/2011, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988.“
§ 1 Abs. 1 Z 13 lautet:
- „13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, und“
Fekter
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