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BGBl II 467/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

467. Verordnung: Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013

467. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013)

Auf Grund des § 79 Abs. 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 wird verordnet:

Die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 310/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
  2. 2. „Pumpspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto.“

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

2. In § 3 Abs. 2, 3 und 8 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Jahresabrechnung)“.

3. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Wind- und Sonnenenergie“ durch „Windenergie, Sonnenenergie“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 3 bis 6 entfällt.

5. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 73 ElWOG 2010“ durch „§ 73 Abs. 1 ElWOG 2010“ ersetzt.

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die in den §§ 78 bis 79a ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.“

7. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Stromhändler, die im Jahr 2014 Strom unbekannter Herkunft in ihrem Versorgermix ausweisen, haben die Strommengen, die sie an Haushaltskunden liefern, getrennt in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank auszuweisen und vollständig mit Nachweisen zu belegen. Die Stromkennzeichnung kann die zusätzliche Angabe enthalten, dass der an Haushaltskunden gelieferte Strom mit Nachweisen belegt wurde.“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke

§ 8a. (1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Pumpspeicherkraftwerk oder ein aus Pumpspeicherkraftwerken bestehender Kraftwerkspark angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark getrennt jene Mengen an Elektrizität zu melden,

  1. 1. die im Vormonat für den Pumpvorgang geliefert wurden sowie
  2. 2. die durch das jeweilige Pumpspeicherkraftwerk bzw. den jeweiligen aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark erzeugt wurden.

(2) Der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks oder eines aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerksparks muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.

(3) Die gemäß Abs. 2 und 4 auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß § 79a Abs. 2 zweiter Satz ElWOG 2010 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke heranzuziehen. Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss erzeugt wird, gilt § 10 Ökostromgesetz 2012. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.

(4) Nachweise, die auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden, können vom Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.“

9. Die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts lautet „Schlussbestimmungen“.

10. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

11. § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013 tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 3 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

12. § 10 samt Überschrift entfällt.

Boltz Graf

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