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BGBl II 452/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

452. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

  1. a) für leichte Hilfsarbeiten € 5,49
  2. b) für schwere Hilfsarbeiten € 6,18
  3. c) für handwerksgemäße Arbeiten € 6,87
  4. d) für Facharbeiten € 7,54
  5. e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 8,23

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 1/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Karl

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