408. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte - VwG-PauschVgtV)
Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 15 000 Euro jährlich festgesetzt.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Faymann
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