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BGBl II 404/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

404. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

404. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen - Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für das Verfahren erster Instanz
    1. a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 260 Euro
    2. b) für das weitere Verfahren 450 Euro

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 450 Euro

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen - Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 403/2012, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2014 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

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