vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 381/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

381. Verordnung: Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 - VKRStV 2013

381. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festsetzung der Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 - VKRStV 2013)

Auf Grund des § 20 Abs. 5 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.

(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.

(4) Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die Pensionsleistung abwickelt.

Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung

§ 2. (1) Die Verwaltungskostenrückstellung ist nach einem international anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, wobei die zukünftig zu erwartenden Steigerungen der Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind.

(2) Alternativ zu Abs. 1 ist auch die Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung nach dem Teilwertverfahren zulässig. Der Nettorechnungszins darf jeweils höchstens 3,0% betragen.

(3) Der Mindeststandard hinsichtlich der verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen wird mit Generationentafeln in der Ausprägung für Angestellte festgelegt.

(4) Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der für die Wahl der Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) maßgeblichen Verhältnisse sind die Pensionskassen verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen umgehend anzupassen.

(5) Unter- oder Überdeckungen, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) entstanden sind, sind binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

§ 3. (1) Die versicherungsmathematische Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung hat auf Basis eines Stückkostensatzes für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Zur Berechnung der Stückkosten sind sämtliche Kosten, die in der Auszahlungsphase anfallen, zu berücksichtigen. In diese Berechnung nicht aufzunehmen sind jene Kosten, die im Zuge der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens anfallen. Die Berechnung ist dem Antrag auf Bewilligung des Geschäftsplanes anzuschließen. Abweichend vom Bilanzstichtag der Pensionskasse kann der Stichtag für die Bestandsermittlung (Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für die Ermittlung der Stückkosten) im Zeitraum 30. September bis zum Bilanzstichtag im Geschäftsplan festgelegt werden.

(3) Falls die Ermittlung der Stückkosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Pensionskasse die von der FMA festgesetzten Normkosten übernehmen.

(4) Die Normkosten, die in der Auszahlungsphase für einen Leistungsberechtigten erforderlich sind, werden mit 85 Euro pro Jahr festgesetzt.

(5) Der Normkostenbetrag gemäß Abs. 4 wird entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 - Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2001 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.

(6) Die Pensionskasse kann die Verwaltungskostenrückstellung auch nach einem anderen Verfahren als gemäß Abs. 1 bis 3 führen. In diesem Fall ist jedoch die Angemessenheit der Höhe der Verwaltungskostenrückstellung mindestens alle drei Jahre durch eine Kontrollrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 zu überprüfen. Verfahren sowie Kontrollrechnung sind im Geschäftsplan festzulegen.

Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

§ 4. Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.

Ettl Kumpfmüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)