374. Zweite Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Leistungsangebote 2013 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
§ 2. Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 209/2013, außer Kraft.
Anlage 1
Fekter
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)