360. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 - F-GÜV 2013)
Auf Grund des § 8 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Durchführung von Ein- und Ausflügen nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch nicht Vertragsstaaten gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996 sind.
Bedingungen für die Zulässigkeit des Ein- und Ausfluges
§ 2 (1) Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten sind unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften nach bzw. von den Flugfeldern Dobersberg, Eferding, Hubschrauberplatz Feldkirch, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt, Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Kirchdorf-Micheldorf, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mayerhofen, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld, Pöchlarn-Wörth, Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Donat - Mairist, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Hubschrauberplatz Schruns „Sanatorium Dr. Schenk“, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben, Hubschrauberplatz Villach LKH, Völtendorf, Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof, zulässig.
(2) Ein- und Ausflüge von bzw. nach den in § 1 genannten Staaten nach bzw. von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, sind vorbehaltlich weiterer zoll- und grenzkontrollrechtlicher Vorschriften nur mit einer Bewilligung der Austro Control GmbH gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(3) Auf Ein- und Ausflüge von ausländischen zivilen Staatsluftfahrzeugen nach bzw. von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung
§ 3. (1) Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in § 1 genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in § 1 genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
- 1. das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
- 2. den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
- 3. das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
- 4. die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
- 5. die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2) Piloten von Rettungsflügen (§ 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985) haben die in Abs. 1 geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
(3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Die Abs. 1 bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, sind.
(4) Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
In- und Außerkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 - F-GÜV 1996), BGBl. Nr. 372/1996, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Bures
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