338. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden wegen baustellenbedingter Verkehrsführung im Gegenverkehrsbetrieb jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Italien der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. km 321,31 bis km 327,52 in Fahrtrichtung Staatsgrenze und
- 2. km 327,47 bis km 321,44 in Fahrtrichtung Wien.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Bures
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