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BGBl II 298/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

298. Verordnung: Schiffsführerverordnung - SchFVO
[CELEX-Nr.: 31996L0050]

298. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung - SchFVO)

Auf Grund der §§ 119 Abs. 2 und 3, 122 Abs. 2, 123 Abs. 1 und 3, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 3, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2, und 134 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausstellung von Befähigungsausweisen gemäß § 119 Abs. 1 und 2 des Schifffahrtsgesetzes.

Arten der Befähigungsausweise

§ 2. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  1. 1. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  2. 2. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  3. 3. Streckenzeugnis für die Donau: Berechtigung für Inhaberinnen und Inhaber
    1. a) eines Kapitänspatents gemäß Z 1 oder 2 oder
    2. b) eines gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
    3. c) eines gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, oder
    4. d) eines gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
    5. e) eines gemäß § 134 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,

  1. 4. Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  2. 5. Schiffsführerpatent - 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  3. 6. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  4. 7. Schiffsführerpatent - 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  5. 8. Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.

(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

(4) Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

(5) Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

(6) Die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001.

(7) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Abs. 4 haben der Anlage 2 zu entsprechen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 3. (1) Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar

  1. 1. von Kapitänspatenten
    1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
    3. c) auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
    4. d) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten - Seen und Flüsse,
    5. e) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
  2. 2. von Schiffsführerpatenten
    1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. b) auf eine bestimmte Antriebsleistung,
    3. c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
    4. d) bei gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises

  1. 1. die Beförderung von Fahrgästen und
  2. 2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 in der jeweils geltenden Fassung,

    einschließen soll.

(3) Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß § 123 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.

(4) Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (§ 5 Abs. 1) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

  1. 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
  3. 3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
  4. 4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
  5. 5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent - 10 m oder das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 3) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 3) nachgewiesen haben.

Geistige und körperliche Eignung

§ 5. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerberinnen und Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse C gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent - 10 m oder das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test nachzuweisen.

Verlässlichkeit

§ 6. (1) Als nicht verlässlich (§ 4 Abs. 2 Z 3) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent - 10 m oder das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis

§ 7. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 4) beträgt

  1. 1. 24 Monate für das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
  2. 2. jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
  3. 3. zwölf Monate für das Kapitänspatent - Seen und Flüsse;
  4. 4. zwei Monate für das Schiffsführerpatent - 20 m;
  5. 5. ein Monat für das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse.

(2) Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.

(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent - 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

  1. 1. 20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
  2. 2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent - Seen und Flüsse,
  3. 3. mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent - 20 m und das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
  4. 4. Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010, zu führen.

(7) Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 8. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:

  1. 1. Allgemeine Fachgebiete:
    1. a) Vorschriften; Gewässerkunde,
    2. b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
    3. c) Bau und Stabilität des Fahrzeugs,
    4. d) Schiffsmaschinen,
    5. e) Laden und Löschen,
    6. f) Verhalten unter besonderen Umständen;
  2. 2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
  3. 3. Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.

    Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüferinnen und Prüfern ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß § 3 Abs. 1 sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.

(3) Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.

(4) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeugs abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.

(5) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Abs. 4 erforderlichen Fahrzeugs, einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(6) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(7) Die Prüferinnen und Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Prüfungstaxen

§ 10. Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

1. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A € 174

2. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B € 174

3. Streckenzeugnis € 40

4. Kapitänspatent - Seen und Flüsse € 130

5. Schiffsführerpatent - 20 m € 87

6. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse € 58

7. Schiffsführerpatent - 10 m € 43

8. Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse € 29

Ausfertigung und Zustellung der Befähigungsausweise

§ 11. Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

§ 12. Das gemäß § 122 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 11.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 14. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 197/1999 und BGBL. II Nr. 225/2002, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 15. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 5 nachgewiesen wird:

  1. 1. das Kapitänspatent A (§ 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Kapitänspatent - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 4),
  3. 3. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5),
  4. 4. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6),
  5. 5. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) besitzt
  6. 6. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989) durch das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8),.
  7. 7. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7);
  8. 8. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 10 m (§ 2 Abs. 1 Z 7) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. 9. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 8);
  10. 10. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5);
  11. 11. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. 12. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6).

Anlage 1

Anlage 1 

Bures

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