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BGBl II 279/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

279. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

279. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008,

    bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführte Maßnahmen:

  1. 1. Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Art. 103p),
  2. 2. Umstrukturierung und Umstellung (Art. 103q) und
  3. 3. Investitionen (Art. 103u).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:

  1. 1. für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
  2. 2. für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
    1. a) Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
    2. b) Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
    3. c) Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
  3. 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

(2) Der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung ist bei der katasterführenden Stelle im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen.

(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschafts­kammern zuständig.

Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.

(2) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des BMLFUW über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-VO) zu verstehen.

(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.

(6) Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.

(7) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gem. § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten der Umrechnungskurs des Antragsdatums der Abrechnung gem. § 6 Abs. 1 anzuwenden.

(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.

(9) Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

(10) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.

2. Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gem. Art. 103p Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I aufgelistet.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine und Rebsortenweine auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischen Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) Programme mit den vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen gem. Anhang I sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Drittland und Jahr sind jederzeit ab 16. September 2013 schriftlich dem BMLFUW vorzulegen. Das vorgeschlagene Programm hat weiters zu enthalten: Eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs, seiner Exporttätigkeit insgesamt und seiner Kapazitäten für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms; die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms.

(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einholen. Er entscheidet innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung.

(3) Der Abschluss des Vertrages gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides des BMLFUW. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gem. Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.

(6) Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 50.000,- Euro netto. Bei Programmen mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro für Maßnahmen gem. Anhang I sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 6. (1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 30. Juni eine Abrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als 2 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist mindestens 1 Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Abrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gem. § 5 Abs.1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.

(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

3. Abschnitt

Umstrukturierung und Umstellung

Planentwurf

§ 7. (1) Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaß­nahme gemäß § 8, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallenden Grundstücke, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben, die voraussichtliche tatsächlich bepflanzte Fläche nach Durchführung der Umstellungsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang II lit. B und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. C hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Dem Planentwurf ist weiters ein Kartenausdruck (Hofkarte o.ä.) beizulegen, aus dem die parzellenscharfe Lage bzw. Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen ersichtlich ist.

(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der grundstücksbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landes-Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle, die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Enthält der Planentwurf die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gem. Anhang II lit. D, so ist die Vor-Ort-Kontrolle obligatorisch, um ausschließen zu können, dass auf der beantragten Fläche bereits eine Bewässerung existiert. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.

(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderungswerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den BMLFUW weiterzuleiten.

(6) Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat zu beinhalten: Die Umstellungsmaßnahme(n), die davon betroffenen Grundstücke und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe.

(7) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 8. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Die Antragsteller haben die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungsrechts, das sich aus einer Rodung im Rahmen der Durchführung des Umstellungsplans ergibt, sind in Anhang III angeführt.

(3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D beträgt 50% der Errichtungskosten, jedoch max. 6.440,- Euro/ha. Die Errichtungskosten errechnen sich aus den Materialkosten und den Tätigkeiten für die Herstellung der Funktionalität der Bewässerung, ausgenommen Erd- und Grabarbeiten. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen förderungswerbenden Betrieb entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnung belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln; die Rechnungsbelege sind dabei dem BMLFUW vorzulegen.

(4) Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Beihilfenberechtigte Grundstücke

§ 9. (1) Es sind die im Bescheid gem. Art. 7 Abs. 6 angeführten Grundstücke beihilfenberechtigt. Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

(3) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen.

(4) Umstellungsmaßnahmen können in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.

Mehrfache Durchführung

§ 10. Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers), welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern. Die Höchstgrenzen gem. Anhang II lit. B Pkt. 5 und lit C Pkt. 4 gelten auch bei Fällen höherer Gewalt.

Arbeitsbeginn

§ 11. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 7 Abs. 6 - nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 7 Abs. 3 begonnen werden.

Abschluss der Arbeiten

§ 12. (1) Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens 1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.

(2) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichtete Anlage sind der zuständigen katasterführenden Stelle im Original gemeinsam mit der Meldung über den Abschluss der Arbeiten vorzulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Gewährung des Beihilfenbetrages

§ 13. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 12 Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) im BMLFUW gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens.

(3) Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers) gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fristen gem. § 12 Abs. 1 nicht zur Gänze, jedoch in einem Ausmaß von mindestens 70% der gem. § 7 Abs. 6 genehmigten Fläche fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fristen gem. § 12 Abs. 1 zu weniger als 70% fertig gestellt, so wird keine Beihilfe ausbezahlt. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m² Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung oder m² Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.

Rücktritt, Änderungen

§ 14. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 13 Abs. 2 getroffen wurde.

(2) Änderungen zu dem gem. § 7 Abs. 6 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim BMLFUW zu beantragen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gem. Art. 12 Abs. 1.

4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antragstellung

§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 103u der VO (EG) Nr. 1234/2007 sind:

  1. 1. Betriebe, welche Produkte des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß Weingesetz) sowie
  2. 2. im Bereich der Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ auch Weinbauvereine und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.

(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.

(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.

(5) Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so sind durch den Förderungswerber selbst die Bestätigungsver­merke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.

(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.

(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

(8) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.

Investitionen und förderbare Investitionssummen

§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. § 15 Abs. 1, erster Unterabsatz, deren gem. § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine „Summe Abgang“ aus den Spalten „Wein“, „Wein mit Sorte und Jahrgang“, „Landwein“, „Qualitätswein b.A.“, „Prädikatswein“ und „Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse“ von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gem. Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.

(3) Wenn die Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesell­schaften gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.

(4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.

(5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.

Beginn der Investition

§ 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.

Abschluss der Investition

§ 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.

(2) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.

(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.

(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.

(6) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem Bescheid gem. § 19 Abs. 2. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar. Steht die Investition im Eigentum einer Gemeinschaft gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz, so stellen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft und sich daraus ergebende gesellschaftsrechtliche Änderungen keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.

Gewährung des Beihilfenbetrages

§ 19. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.

(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.

Rücktritt, Änderungen

§ 20. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 2 getroffen wurde.

(2) Änderungen zu dem gem. § 15 Abs. 7 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. § 18 Abs. 1 im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Art. 18 Abs. 1.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflicht

§ 21. Der Förderungswerber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem BMLFUW unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 22. Der Förderungswerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 23. (1) Der Förderungswerber hat den Organen und den Beauftragten des BMLFUW, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, des österreichischen Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle aus Sicht der Prüforgane für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane sind weiters ermächtigt, Fotodokumentation bei der Vor-Ort-Kontrolle anzufertigen.

(3) Bei der Prüfung hat der Förderungswerber oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Förderungswerber auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Sind für den Förderungswerber Dritte tätig geworden, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Förderungswerber getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Kontrolle

§ 24. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes sowie der Bundeskellereiinspektion.

Formblätter

§ 25. Soweit vom BMLFUW oder von der AMA Formulare erstellt werden, sind diese zu verwenden.

Rückforderung

§ 26. (1) Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 und des Art. 81 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr

  1. 1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
  2. 2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,

    Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Zahlungsfrist

§ 27. (1) Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.

(2) Die Übermittlung der Angaben gem. Art. 37b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hat bis zum 1. Jänner des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres zu erfolgen.

Budgetverwaltung

§ 28. (1) Das von der EU für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget (Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ) wird durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufgeteilt.

(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.

(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom BMLFUW nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Sanktionen

§ 29. Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

Außerkrafttreten

§ 30. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2010, BGBl. II Nr. 112, außer Kraft. Anträge, die auf der Basis der letztgenannten Verordnung gestellt wurden, sind weiterhin nach dieser zu behandeln.

ANHANG I zu § 4 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten gem. Art. 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

  1. (a) Medien:

Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.

  1. (b) Public Relation, Promotion und Verkaufsförderung:

Gefördert werden Maßnahmen

  • im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;
  • im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
  • im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;
  • im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.

Die förderbaren Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

  • bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
  • bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
  • bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
  • die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder P.R.-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

  1. (c) Werbemittel:

Gefördert wird die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.

  1. (d) Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:

Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.

Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

  1. (e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.

  1. (f) Kostensätze für Reise - und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:

Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:

  • Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
  • Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120,- Euro pro Tag innerhalb der EU und bis zu max. 180,- Euro pro Tag außerhalb der EU.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU und von 90,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der EU abgegolten.

ANHANG II zu § 8 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des BMLFUW über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Parzelle bezogen) wird weiters unterschieden:

  • Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.
  • Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.

(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Weingartenumstellung den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1.500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt mindestens 20 m². Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 300 m² Terrassenmauern pro ha.

(5) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

ANHANG III zu § 8 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

 

Teilmaßnahme

Beihilfe/ha

A.

Weingartenumstellung

Weingartenumstellung in der Hanglage

Weingartenumstellung in der Steillage

Rodung

6.440,-€

9.000,-€

13.300,-€

1.000,- €

B.

Böschungsterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

8,40 €/lfm

gem. Pkt. A.)

C.

Mauerterrassen

Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!)

Neuauspflanzung eines Weingartens

91,- €/m2

gem. Pkt. A.)

D.

Bewässerung

Bewässerung in der Hanglage

Bewässerung in der Steillage

Bewässerung in Steinmauerterrassen

3.411,- €

3.667,- €

3.923,- €

50 % der Errichtungskosten

gem. § 8 Abs. 3

ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
  • Der Behälter muss geschlossen sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  • Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
  • Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
  • Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
  • Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
  1. b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
  • Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  • Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen.
  • Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
  • Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
  1. c) Holzgärständer
  • Das Fassungsvermögen muss mind. 1.000 Liter betragen und darf 8.000 Liter nicht überschreiten.
  • Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
  • Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
  • Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3.000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z.B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:

  1. a) Kühlaggregat.
  2. b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.
  3. c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.
  4. d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.
  5. e) Gärungssteuerungssoftware.
  6. f) Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.

Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z.B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.

6. Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

  1. a) Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.
  2. b) Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z.B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.

Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

Berlakovich

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