238. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Alkoholvortestgeräteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 25. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 39/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Geräte, die geeignet sind, die Atemluft von Personen auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen (§ 5 Abs. 2a StVO) werden folgende Geräte bestimmt:
Gerätebezeichnungen: AlcoQuant6020
AlkoQuant6020plus
Hersteller: EnviteC - Wismar GmbH“
2. Dem bisherigen Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Mikl-Leitner
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