210. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) und die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) geändert werden und die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren aufgehoben wird
Artikel 1
Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
Auf Grund der §§ 80 und 90 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl. Nr. 441/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)
Auf Grund der §§ 75 und 90 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO), BGBl. II Nr. 450/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ und der Ausdruck „38 Stunden“ durch den Ausdruck „20 Stunden“ ersetzt.
2. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO)
Auf Grund der §§ 74 und 90 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.“
2. § 3a Abs. 7 entfällt.
3. In § 5 und § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und entfällt in § 6 Abs. 2 die Wortfolge „und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“.
4. In § 8 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die § 3 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 u. 2 und § 8 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 3a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 und § 7 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
2. In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
3. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 5 Z 2“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2“.
4. § 6 Abs. 7 entfällt.
5. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 7 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweisverordnung - FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 7 entfällt.
2. In § 13 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, in Abs. 2 die Wortfolge „Den in Abs. 1 genannten zuständigen Bundesministerien“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Den in Abs. 1 genannten Bundesministerien“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Dem in Abs. 1 genannten Bundesministerium“ und lautet in Abs. 2 der zweite Satz:„Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.“. In Abs. 4 wird die Wortfolge „der in Abs. 1 genannten Bundesministerien“ ersetzt durch die Wortfolge „des in Abs. 1 genannten Bundesministeriums“.
3. In § 14 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“.
4. Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die § 13 Abs. 1 bis 4 und § 14 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
Auf Grund des § 101 Abs. 2 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl. II Nr. 43/2005, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.
Hundstorfer
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