191. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die tarifmäßige Festlegung der Kosten für die Probenahme und Untersuchung von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote und für mobile Maschinen und Geräte (Gasölproben-Kostenverordnung)
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. I Nr. 36/2013, wird verordnet:
Tarif für Gasölprobe
§ 1. (1) Der Tarif für die Probenahme und die Untersuchung einer Gasölprobe gemäß § 5 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte beträgt 383 Euro.
(2) Die Amtshandlung, die für die Pflicht zur Entrichtung dieser Geldleistung maßgeblich ist, gilt dann als vorgenommen, wenn die gezogene Gasölprobe untersucht worden ist und ein schriftlicher Prüfbericht vorliegt.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Berlakovich
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