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BGBl II 142/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Verordnung: Textilchemie-Ausbildungsordnung

142. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Lehrberuf Textilchemie

§ 1. (1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textilchemie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien,
  2. 2. Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen,
  3. 3. Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredlungspartien,
  4. 4. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredlung (Färben, Bedrucken, Beschichten, Appretieren) von Textilien,
  5. 5. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
  6. 6. Durchführen von textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken zum Beispiel zur Faseranalyse oder zur Bestimmung von Echtheiten,
  7. 7. Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilchemie wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

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-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

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3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1.

Methodenkompetenz (zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.)

4.2

Soziale Kompetenz ( zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter führen etc.)

4.3

Personale Kompetenz (zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.)

4.4

Kommunikative Kompetenz (zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen)

4.5

Arbeitsgrundsätze (zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.)

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

8.

Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Diagrammen, Fließschematas usw.

9.

Einfaches manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

10.

Kenntnis der Roh- und Ausgangsstoffe (textile Rohstoffe, Garne, Zwirne) für die Textilindustrie, ihrer Eigenschaften sowie Erkennungsmerkmale, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf Ökologie und Nachhaltigkeit

11.

Kenntnis der Garnnummerierung, Garnbestimmung und Garnberechnung

12.

Grundkenntnisse der Grundbindungen bzw. Konstruktion von Linien- und Flächenprodukten

Kenntnis der Grundbindungen bzw. Konstruktion von Linien- und Flächenprodukten

13.

Grundkenntnisse der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der betriebsspezifischen Produkte

Kenntnis der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der betriebsspezifischen Produkte

-

14.

Kenntnis der textilen Fertigungskette

15.

Kenntnis der Veredelungsprozesse wie zB Färben, Drucken, Beschichten, Appretieren, der Arbeitsschritte und (wie zB Temperatur, pH-Wert, Redoxwert usw.), der Qualitätsmerkmale der veredelten Produkte sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Geräte, Maschinen und Anlagen

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16.

Kenntnis der in den Veredelungsprozessen eingesetzten Chemikalien wie Farbstoffe, Pasten, Druckmittel, Entschlichtungs-, Bleich- und Appreturmittel, ihrer Eigenschaften, Qualitätsmerkmale, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten, Einsatzgebiete, der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Konsumenten sowie über den Umgang mit Sicherheitsdatenblättern und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen

17.

-

Mitarbeiten beim Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien

Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien

18.

Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Mischungsrechnungen und Rezepturberechnungen

-

-

19.

-

Kenntnis des Ansetzen von Pasten (zB Farb- oder PVC-Pasten) bzw. Ansetzens von Flotten (zB Farbflotten) sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu benötigten Geräte und Maschinen (zB Dreiwalzenstuhl, Disolver, Planetenrührer, Dosieranlagen usw.)

-

20.

-

Mitarbeit beim Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen, Pasten und Flotten

Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen, Pasten und Flotten

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21.

Kenntnis des optimalen Materialflusses (Roh- und Ausgangsstoffe) für die Produktion

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-

22.

Mitarbeiten beim Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredelungspartien

Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredelungspartien

-

23.

-

Mitarbeiten beim Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen (zB Prozessbedingungen wie Temperatur, pH-Wert, Redoxwert usw.) und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredelung von Textilien

Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen (zB Prozessbedingungen wie Temperatur, pH-Wert, Redoxwert usw.) und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredelung von Textilien

24.

-

-

Rechnergestütztes Prozessüberwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Erfassen von Betriebsdaten

25.

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-

Dokumentieren der produktionsrelevanten Daten (zB Störungsaufzeichnungen) sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit

26.

-

Mitarbeiten beim Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie beim Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

27.

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-

Erkennen und Beheben von Störungen an Maschinen und Anlagen

28.

Kenntnis des Wartens und Instandhaltens sowie Mitarbeiten beim Warten, Pflegen und einfachem Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen

Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen

29.

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Kenntnis der vor- und nachgelagerten Produktionsstufen

30.

Kenntnis der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen

Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen

31.

Kenntnis der berufsspezifischen anorganischen und organischen Chemie sowie der Physik

Kenntnis der berufsspezifischen Chemie der Polymere

32.

Kenntnis einfacher labortechnischer Grundoperationen wie Wägen, Abmessen, Filtrieren, Herstellen von Lösungen, Temperaturmessungen

Durchführen einfacher labortechnischer Grundoperationen wie Wägen, Abmessen, Filtrieren, Herstellen von Lösungen, Temperaturmessungen

-

33.

Kenntnis der textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, pH-Wert- und Viskositätsbestimmungen, fotometrische Bestimmungen, Maßanalyse, Wasseranalyse und des Aufbaus von Versuchsapparaturen

34.

Mitarbeiten bei textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, pH-Wert- und Viskositätsbestimmungen, fotometrische Bestimmungen, Maßanalyse, Wasseranalysen und beim dazu notwendigen Aufbau von Versuchsapparaturen

Durchführen von textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken wie Dichtebestimmungen, pH-Wert- und Viskositätsbestimmungen, fotometrische Bestimmungen, Maßanalyse, Wasseranalysen und des dazu notwendigen Aufbau von Versuchsapparaturen

35.

Durchführen von Faseranalysen mittels Mikroskopie und anderen chemischen Analysemethoden

Nachweisen von Faserschädigungen

36.

-

Kenntnis der Farbstoffklassen, deren Echtheiten, Färbe- bzw. Drucktechnologien sowie über Farbmetrik und Rezepturen

37.

-

Lesen und Handhaben von Farbkarten, Rezepturen und einschlägigen Tabellen

-

38.

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Bestimmen von Echtheiten

39.

Grundkenntnisse des Ökolabels und über dessen Bedeutung

Kenntnis des Ökolabels und über dessen Bedeutung

-

40.

Kenntnis der Maßnahmen des Qualitäts- und Umweltmanagements

Mitarbeiten beim Qualitäts- und Umweltmanagement

41.

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-

Kenntnis von Methoden zur kontinuierlichen Prozessverbesserung

42.

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Kenntnis der neuesten Trends und Anforderungen im betrieblichen Produktbereich

43.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

44.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

45.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

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46.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

47.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

48.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

49.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften und den Umgang mit elektrischen Strom

50.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

51.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Chemie

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der anorganischen Chemie,
  2. 2. Grundlagen der organischen Chemie,
  3. 3. chemische Analysen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Farbstoffe und Ausrüstmittel,
  2. 2. Rohstoffe,
  3. 3. Maschinen und Geräte,
  4. 4. Veredelungstechnologie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Volums- und Masseberechnung,
  2. 2. Schluss- und Prozentrechnung,
  3. 3. Mischungs- und Rezepturberechnungen,
  4. 4. Flotten- bzw. Pastenberechnungen,
  5. 5. Berechnung der Durchlauf- und Verweilzeit.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die chemische Behandlung eines textilen Stoffes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Sauberkeit und Handfertigkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsvorbereitung und Zeitplanerstellung,
  3. 3. richtige Rezepterstellung,
  4. 4. Musterkonformität,
  5. 5. richtige Protokollführung und Ergebnisbeurteilung.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Schautafeln, Zeichnungen, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Prüfstücke und Geräte heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Textilchemie, BGBl. II Nr. 194/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stoffdrucker, BGBl. Nr. 696/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stoffdrucker, BGBl. Nr. 467/1976, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2014 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Textilchemie ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(6) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stoffdrucker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(7) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Textilchemie gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung oder im Lehrberuf Stoffdrucker gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilchemie gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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