140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stickereizeichner außer Kraft gesetzt werden
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 439/2012 wird wie folgt geändert:
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lackierer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Lackiertechnik“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Lackiertechnik | 3 | Karosseriebautechnik Maler/in und Beschichtungstechniker/in Schilderherstellung | 1. 2. 1. 1. | voll voll voll voll |
3. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Karosseriebautechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Lackiertechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
4. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in sowie den Lehrberuf Schilderherstellung wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Lackiertechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Lagerlogistik und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen der Ausdruck „Lagerlogistik“ durch den Ausdruck „Betriebslogistikkaufmann/-frau“ ersetzt und entsprechend der alphabetischen Reihenfolge neu eingefügt.
6. In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Lagerlogistik“ durch den Ausdruck „Betriebslogistikkaufmann/-frau“ ersetzt.
7. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Großmaschinsticker, Textilmechanik, Textiltechnik - Maschentechnik und Textiltechnik - Webtechnik sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textiltechnologie“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Textiltechnologie | 3,5 | Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik Mechatronik Metallbearbeitung Metalltechnik Produktionstechniker Strickwarenerzeuger Textilchemie Weber | 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll voll voll voll |
9. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Produktionstechniker, Strickwarenerzeuger und Weber wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textiltechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
10. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stoffdrucker und die Bestimmungen in der bisherigen Fassung betreffend den Lehrberuf Textilchemie sowie die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textilchemie“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Textilchemie | 3,5 | Chemielabortechnik Chemieverfahrenstechnik Textilreiniger Textiltechnologie | 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll |
12. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Textilreiniger und Textiltechnologie wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilchemie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
13. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Uhrmacher und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit 31. Mai 2013 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in“ samt Lehrzeit und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in | 3,5 | Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik Metalltechnik | 1. 1. 1. | voll voll voll |
15. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik und Metalltechnik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
16. Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 6, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten der Ausbildungsvorschriften und der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stickereizeichner
§ 1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stickereizeichner, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
§ 2. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stickereizeichner, BGBl. Nr. 467/1976, tritt unbeschadet § 3 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
§ 3. Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können gemäß den in § 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in § 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Mitterlehner
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