105. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung - PEV) und die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV geändert wird
Artikel I
Post-Erbehungs-Verordnung
Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen wird (Postmarktgesetz - PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Gegenstand der Poststatistik
§ 1. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Quartalswerte über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Quartalswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Quartalswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 5. Quartalswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern (Vollzeit und Teilzeit) sowie zu Leasingpersonal und freien Mitarbeitern und
- 7. Jahreswerte über Investitionen im Postsektor.
Statistische Einheiten
§ 2. Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd §§ 25 und 26 PMG.
Erhebungsmerkmale
§ 3. Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
Durchführung der Erhebungen
§ 4. (1) Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.
(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
Auskunftspflicht
§ 5. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.
(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in von dieser vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form (E-Mail oder Datenträger) zu übermitteln.
(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zwölf Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
Erhebungsunterlagen
§ 6. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
Auswertung und Publikationen
§ 7. (1) Die im Rahmen der Poststatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
- 1. Laufende Beobachtung und Überwachung,
- 2. zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten,
- 3. Publikationen und Vorschauen (Information des Sektors),
- 4. Information der gesetzgebenden Organe und der Verwaltung.
(2) Folgende Publikationen sind von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens ein Quartal nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
Statistiken über
- 1. Quartalsstatistiken über die Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 5. Quartalsstatistiken über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Quartalsstatistiken über die Anzahl eigener Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie von Leasingpersonal und freien Mitarbeitern, und
- 7. Jahresstatistiken über Investitionen im Postsektor.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Anlage 1
Erhebungsbereich: Sendungsmengen
Erhebungsmerkmal | Anzugebende Einheit | Betrachtungszeitraum | Anmerkungen / Detaillierungen |
---|---|---|---|
Briefsendungen Inland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg) |
Paketsendungen Inland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) |
Zeitungen & Zeitschriften | Stück | Quartal | |
Einschreibsendungen | Stück | Quartal | |
Wertsendungen | Stück | Quartal | |
Behördliche Schriftstücke (RsB, RsA) | Stück | Quartal | |
Sonstige adressierte Sendungen Inland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg) |
Briefsendungen Gesamt | Stück | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum |
Paketsendungen Gesamt | Stück | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum |
Sonstige Adressierte Sendungen Gesamt | Stück | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum |
Briefsendungen Ausland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Paketsendungen Ausland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Sonstige adressierte Sendungen Ausland | Stück | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Unadressierte Sendungen | Stück | Quartal |
Anlage 2
Erhebungsbereich: Umsätze
Erhebungsmerkmal | Anzugebende Einheit | Betrachtungszeitraum | Anmerkungen / Detaillierungen |
---|---|---|---|
Umsätze aus Briefsendungen Inland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 50g, bis 2 kg, größer 2 kg) |
Umsätze aus Paketsendungen Inland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 10 kg und größer 10 kg) |
Umsätze aus Zeitungen & Zeitschriften | Euro | Quartal | |
Umsätze aus Einschreibsendungen | Euro | Quartal | |
Umsätze aus Wertsendungen | Euro | Quartal | |
Umsätze aus behördlichen Schriftstücken (RsB, RsA) | Euro | Quartal | |
Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Inland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Gewichtsklassen (bis 2 kg, größer 2 kg) |
Umsätze aus Briefsendungen Gesamt | Euro | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum |
Umsätze aus Paketsendungen Gesamt | Euro | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen/Postkästen, Verteilzentrum |
Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Gesamt | Euro | Quartal | Unterschieden nach Einzelsendung / Massensendung; Aufgabe Post-Geschäftsstellen /Postkasten, Verteilzentrum |
Umsätze aus Briefsendungen Ausland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Umsätze aus Paketsendungen Ausland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Umsätze aus sonstigen adressierten Sendungen Ausland | Euro | Quartal | Unterschieden nach Inbound/ Outboundsendungen |
Umsätze aus unadressierten Sendungen | Euro | Quartal |
Anlage 3
Erhebungsbereich: Sonstige Informationen
Erhebungsmerkmal | Anzugebende Einheit | Betrachtungszeitraum | Anmerkungen / Detaillierungen |
---|---|---|---|
Anzahl an Post-Geschäftsstellen bzw. vergleichbaren Einrichtungen | Anzahl | Quartal | |
Anzahl an Landabgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen | Anzahl | Quartal | Unterschieden nach Anzahl der Standorte und Anzahl der versorgten Haushalte |
Anzahl an Briefaufgabekästen bzw. vergleichbaren Einrichtungen | Anzahl | Quartal | |
Anzahl an Verteilzentren bzw. vergleichbaren Einrichtungen | Anzahl | Quartal |
Anlage 4
Erhebungsbereich: Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Postsektor
Erhebungsmerkmal | Anzugebende Einheit | Betrachtungszeitraum | Anmerkungen / Detaillierungen |
Mitarbeiter (in Ganztagskräften) | Anzahl | Stand per Quartalsletzten | Unterschieden in eigene Mitarbeiter (Vollzeit und Teilzeit) sowie Leasingpersonal und freie Mitarbeiter |
Investitionen in Infrastruktur | Euro | Jahreswert |
Artikel II
Änderung der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung
Auf Grund des § 90 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:
Die Kommunikations-Erhebungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 365/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2012, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 lauten die Z 1 und 2:
- „1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 5,
- 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 5,“
2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 5.
3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anlage 7“ durch den Ausdruck „Anlage 6“ ersetzt.
Bures
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