93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/2012) hinterlegt:
Weiters haben:
- — Estland Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011. am 12. Juli 2012 eine Erklärung1 gem. Art. 52 Abs. 1;
- — Lettland2 am 7. März 2012 eine Erklärung1 gem. Art. 52 Abs. 1;
- — Montenegro Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2012. am 14. Februar 2012 Erklärungen1 gem. Art. 60; sowie
- — Polen2 am 12. Juli 2012 eine Erklärung1 zu Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben.
Faymann
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