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BGBl III 91/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 71/2011) ganz oder teilweise zurückgezogen:

Polen:

Am 4. März 2013 teilte die Regierung der Republik Polen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993. zu Art. 7 und 38 zurückzuziehen.

Syrien:

Am 13. Juni 2012 teilte die Regierung der Syrischen Arabischen Republik dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 359/1994. zu Art. 20 und 21 zurückzuziehen.

Faymann

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