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BGBl III 40/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Kundmachung: Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

40. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreichs Norwegen haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Oslo und dem Königlich Norwegischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, BGBl. Nr. 174/1955 idF BGBl. Nr. 28/1959.

Faymann

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