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BGBl III 239/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

239. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Neuseeland am 16. Juli 2013 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 idF BGBl. Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/2013) hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Faymann

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