234. Multilaterale Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
234.
Multilateral agreement M266
under section 1.5.1 of ADR on the carriage of explosive substancesand articles belonging to the Armed Forces set to be destroyed
- 1. By derogation from the provisions of section 5.2.1.1 and 5.2.2.1 of ADR, explosive substances and articles of Class 1 belonging to the Armed Forces of a Contracting Party, that were packed prior to 1 January 1990 in accordance with the requirements of ADR at that time, need not be marked and labelled in accordance with ADR. In turn, they shall be marked and labelled in accordance with section 5.1.2.1 of ADR.
- 2. The derogation is applicable under the following conditions:
- — The explosive substances and articles are to be sent to destruction.
- — The carriage is effected as full load.
- — The consignor shall enter in the transport document:
- 3. All other relevant requirements of ADR are to be complied with.
- 4. This agreement shall be valid until 1 August 2018 for the carriage on the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this agreement. If it is revoked before then by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage on the territories of those ADR Contracting Parties signatory to this agreement which have not revoked it.
(Übersetzung)
Multilaterale Vereinbarung M266
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR
über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.
- 2. Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:
- — Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.
- — Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.
- — Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
- 3. Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.
- 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. August 2013 und von Schweden am 1. August 2013 unterzeichnet.
Faymann
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