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BGBl III 227/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino zur Abänderung des Zusatzprotokolls zum am 18. September 2009 unterzeichneten Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
(NR: GP XXIV RV 2136 AB 2239 S. 193. BR: AB 8927 S. 819.)

227. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino zur Abänderung des Zusatzprotokolls zum am 18. September 2009 unterzeichneten Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino zur Abänderung des Zusatzprotokolls zum am 18. September 2009 unterzeichneten Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2005 idF BGBl. III Nr. 38/2010.

[Österreichische Eröffnungsnote in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Österreichische Eröffnungsnote in italienischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Österreichische Eröffnungsnote in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[San-marinesische Antwortnote in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[San-marinesische Antwortnote in italienischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[San-marinesische Antwortnote in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die Mitteilungen über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurden am 27. März bzw. 13. Juni 2013 abgegeben; das Abkommen tritt daher mit 1. September 2013 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Faymann

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