175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 143/2011) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Äthiopien | 22. Juni 2012 |
Burundi | 24. Mai 2012 |
Dominica | 17. Mai 2013 |
Ghana | 21. August 2012 |
Luxemburg | 24. September 2012 |
Nauru | 12. Juli 2012 |
Swasiland | 24. September 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 20 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Weiters hat Armenien1 am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Art. 8 Abs. 6 des Protokolls notifiziert:
Bezeichnung der Behörde: Polizei der Republik Armenien
Postanschrift: str. Nalbandyan 130
Yerevan 0025
Name der Kontaktstelle: „General Department on Combat against Organized Crime"
Sprachen: Russisch
Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja
Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke
Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.
Faymann
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