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BGBl III 175/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 143/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

22. Juni 2012

Burundi

24. Mai 2012

Dominica

17. Mai 2013

Ghana

21. August 2012

Luxemburg

24. September 2012

Nauru

12. Juli 2012

Swasiland

24. September 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 20 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.

Weiters hat Armenien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008. am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Art. 8 Abs. 6 des Protokolls notifiziert:

Bezeichnung der Behörde: Polizei der Republik Armenien

Postanschrift: str. Nalbandyan 130

Yerevan 0025

Name der Kontaktstelle: „General Department on Combat against Organized Crime"

Sprachen: Russisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke

Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.

Faymann

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