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BGBl III 114/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Tadschikistan am 28. März 2012 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2012) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 21. März 2013 zufolge hat Deutschland11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 20/2012. am 7. Dezember 2007 Erklärungen22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 165]. bezüglich Art. II.2, Art. IX.2 sowie Art. VI des Übereinkommens abgegeben, welche gem. Art. XI.9 des Übereinkommens gegenüber dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert wurden.

Faymann

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