106. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Tabellenzeilen
„6A Graz
6B Steiermark Mitte
6C Steiermark Süd
6D Steiermark Süd-Ost
6E Steiermark Ost
6F Steiermark Nord
6G Steiermark Nord-West
6H Steiermark West“
durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:
„6A Graz und Umgebung
6B Oststeiermark
6C Weststeiermark
6D Obersteiermark“
2. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z.B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.“
3. Nach § 126 wird nachstehender § 127 samt Überschrift eingefügt:
„Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke
§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:
- 1. Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
- 2. Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.
- 3. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
- 4. Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.
- 5. Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (§ 5 Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“
4. Dem § 129 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2012 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“
5. In Anlage 1 lautet die Rubrik „Steiermark“ wie folgt:
6 A | Graz und Umgebung | die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung | |
Steiermark | 6 B | Oststeiermark | die politischen Bezirke: Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz |
6 C | Weststeiermark | die politischen Bezirke: Deutschlands-berg, Leibnitz und Voitsberg | |
6 D | Obersteiermark | die politischen Bezirke: Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal |
Artikel 2
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden.“
2. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.“
4. Die Anlage 3 wird am unteren Rand um folgenden Satz ergänzt:
„Für den ausgewählten Lösungsvorschlag bitte im dazu gehörenden Kreis ein X setzen.“
Fischer
Faymann
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