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BGBl II 90/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: DAC-Verordnung „Neusiedlersee“

90. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung „Neusiedlersee“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1. Der politische Bezirk Neusiedl am See mit Ausnahme der Gemeinden Winden und Jois bildet das Weinbaugebiet Neusiedlersee.

§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Neusiedlersee in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Neusiedlersee geerntet wurden.
  2. 2. Die Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe „Neusiedlersee“ untergeordnet ist.
  3. 3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.
  4. 4. Als weiteres Weinbaugebiet darf „Burgenland“ in Schriftzeichen angegeben werden, die kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.
  5. 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75l betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen.
  8. 8. „Neusiedlersee DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. a) „Neusiedlersee DAC“:
    2. b) „Neusiedlersee DAC Reserve“:
  • Rebsorte: Zweigelt, ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren;
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
  • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  • Geruch: typisches Sortenbukett;
  • Ausbau: im Holzfass oder Stahltank;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
  • die Angabe einer Riedenbezeichnung ist nicht zulässig;
  • die Angabe der Rebsorte ist verpflichtend;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf ab dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  • reinsortiger Zweigelt (ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren) oder Zweigelt-dominierte Cuvée. In diesem Fall muss der Zweigeltanteil bei mindestens 60% liegen und darüber hinaus dürfen nur autochthone Rebsorten Verwendung finden;
  • Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
  • Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
  • Geruch: typisches Sortenbukett;
  • Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder Barrique;
  • der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
  • der Wein darf nicht vor dem 1. März des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer kann ab dem 1. Februar des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  1. 9. Das Datum für das Inverkehrbringen und für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer dürfen aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  2. 10. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Neusiedlersee DAC“ verwendet werden.
  3. 11. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Neusiedlersee DAC“ geschult worden sein.
  4. 12. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Neusiedlersee DAC“ transportiert werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 3. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ sind im Weinbaugebiet Neusiedlersee herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Neusiedlersee gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Neusiedlersees und Besitzern von Weingärten im Gebiet Neusiedlersee bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ zu verwenden.

§ 6. Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Berlakovich

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